Aktueller Status

der F-Gase-Verordnung

 

Revision der F-Gase-Verordnung

Nach der Einigung bei der vierten Trilog-Verhandlung im Oktober letzten Jahres wurde nun auch am 15.01.2024 im EU-Parlament dem Trilog-Vorschlag zugestimmt. Die letzte Hürde ist jetzt noch die Abstimmung im EU-Rat am 29.01.2024. Auch hier wird eine Zustimmung zum Trilog-Vorschlag erwartet.
 
Die Einigung bei der Trilog-Verhandlung und das nun erwartete baldige Inkrafttreten der novellierten F-Gase Verordnung ist in Bezug auf die Planungssicherheit für die Hersteller, Kälte-/Klimafachbetriebe, für Betreiber und Investoren sehr wichtig.
 
Die Zukunft wird hier nahezu ohne fluorierte F-Gase auskommen müssen. Das wird speziell in Bezug auf die Wartung und den Service bei der großen Menge an Bestandsanlagen eine anspruchsvolle Aufgabe werden. SCHIESSL ist Ihr zuverlässiger Partner, wenn es um natürliche Kältemittel wie CO₂ (R744) oder Propan (R290) geht.
 
Für die Branche besteht auch noch reichlich Schulungsbedarf in Bezug auf die Planung und den Umgang mit brennbaren oder toxischen Kältemitteln sowie mit Kältemitteln mit sehr hohen Arbeitsdrücken. Bei mehreren bundesweiten Infoveranstaltungen wird SCHIESSL Sie im Februar/März über alle wichtigen Punkte in der novellierten F-Gase Verordnung informieren, sowie Lösungsansätze mit alternativen Kältemitteln vorstellen.

 


 

Unser Produktsortiment für zukunftssichere CO2-Anlagen



Kernpunkte der novellierten F-Gase-Verordnung:

 
 
  • ein nochmals verschärfter Phase-Down der zu Verfügung stehenden F-Gase mit einem kompletten Auslauf bis 2050.
  • Ein Verbot des Inverkehrbringens für Monoblock-Wärmepumpen und -Klimageräten (bis 12kW) mit F-Gasen mit einem GWP größer 150 ab 2027 und ein komplettes F-Gase Verbot bei diesen Produkten ab 2032.
  • Ein Verbot des Inverkehrbringens stationärer Kälteanlagen (Ausnahme: Chiller) mit F-Gasen mit einem GWP größer 150 ab 2030.
  • Service und Wartungsverbot für Kälteanlagen mit F-Gasen mit einem GWP über 750 ab 2032. Dies umfasst die meisten der gängigen A1-Kältemittel. Recyceltes und wiederaufbereitetes Kältemittel ist davon ausgenommen.
In Folge dieser Punkte muss bei der Planung von neuen Anlagen nun ein schnelles Umdenken stattfinden, damit dem Betreiber auch Systeme eingebaut werden, die während einer normalen Lebensdauer für solche Anlagen auch noch ohne Probleme zu warten und reparieren sind.
 
Sobald die vollständige F-Gase Verordnung vorliegt, werden wir Sie im Detail über alle relevanten Änderungen informieren.
 
Wir haben schon jetzt viele Produkte in unserem Portfolio, mit denen langfristige Lösungen erstellt werden können. Jedoch werden hier noch zahlreiche Produkte von Seiten der Hersteller in den nächsten Jahren kommen und damit auch unser Sortiment zukunftssicher einen Wandel erfahren. 
 
In Bezug auf die Kosten können hoffentlich von Seiten der Hersteller noch Einsparungen durch die zukünftig höheren Stückzahlen bei den Produkten mit natürlichen Kältemitteln realisiert werden.

 


 

Zeitplan für Inverkehrbringungs- und Serviceverbote

Inverkehrbringungsverbot von:

  • Kühlschränke und Tiefkühlgeräte für gewerbliche Anwendungen (hermetisch) mit F-Gasen GWP > 150
  • Ortsfeste Kälteanlagen (Ausnahme: Chiller) mit F-Gase GWP > 2 500 (außer Einrichtungen, die für Anwendungen zur Kühlung von Produkten auf unter – 50 °C bestimmt sind.)
  • Andere in sich geschlossene Kälteanlagen mit F-Gasen GWP > 1501
  • Splitgeräte mit weniger als 3kg Füllmenge mit F-Gasen GWP > 7501
     

Serviceverbot von:

  • Kälteanlagen mit F-Gasen GWP > 2500 (mit Frischware)

Inverkehrbringungsverbot von:

  •  Kühlschränke und Tiefkühlgeräte für Haushaltsanwendungen (weiße Ware) mit sämtlichen F-Gasen1
     

Serviceverbot von:

  • Klimaanlagen und Wärmepumpen mit F-Gasen GWP > 2500 (mit Frischware)

Inverkehrbringungsverbot von:

  • Kaltwassersätze mit F-Gasen GWP > 150 bis zu einer Leistung von 12kW
  • Kaltwassersätze mit F-Gasen GWP > 750 ab einer Leistung von > 12kW1
  • Split Air-to-Water Klima- und Wärmepumpensysteme mit einer Leistung bis zu 12 kW mit F-Gasen GWP > 1502
  • Steckerfertige Monoblock Klimaanlagen oder steckerfertige Wärmepumpen mit einer Leistung bis zu 50 kW mit F-Gasen GWP > 1501

Inverkehrbringungsverbot von:

  • Split Klima- und Wärmepumpensysteme mit einer Leistung größer als 12 kW mit F-Gasen GWP > 7502
  • Split Air-to-Air Klima- und Wärmepumpensysteme mit einer Leistung bis zu 12 kW mit F-Gasen GWP > 1502

Inverkehrbringungsverbot von:

  • Ortsfeste Kälteanlagen (Ausnahme: Chiller) mit F-Gase GWP > 1501
  • Steckerfertige Monoblock Klimaanlagen oder steckerfertige Wärmepumpen mit einer Leistung mit F-Gasen GWP > 1502
     

Serviceverbot von:

  • Recyceltes und wiederaufbereitetes Kältemittel mit F-Gase GWP > 2500 (GWP 750 -2500 unbeschränkt)

Inverkehrbringungsverbot von:

  • Steckerfertige Monoblock Klimaanlagen oder steckerfertige Wärmepumpen mit einer Leistung bis zu 12 kW mit sämtlichen F-Gasen1
  • Kaltwassersätze mit sämtlichen F-Gasen bis zu einer Leistung von 12kW1
     

Serviceverbot von:

  • Kälteanlagen mit F-Gasen GWP > 750 (mit Frischware)
  • Recyceltes und wiederaufbereitetes Kältemittel mit F-Gase GWP > 2500

Inverkehrbringungsverbot von:

  • Split Klima- und Wärmepumpensysteme mit einer Leistung größer als 12 kW mit F-Gasen GWP > 1501

Inverkehrbringungsverbot von:

  • Split Klima- und Wärmepumpensysteme mit einer Leistung bis zu 12 kW die F-Gase enthalten2


1 Ausnahmen sind nur zulässig, wenn bestimmte Sicherheitsanforderungen erreicht werden müssen.

Wenn Sicherheitsanforderungen einen Einsatz von fluorierten Treibhausgasen mit einem GWP von 150 oder weniger nicht zulassen, dann gilt das Limit GWP = 750.

Zu beachten:

  • Das Inverkehrbringen von Teilen zur Reparatur und Wartung ist zulässig.
  • Bei einer Reparatur darf sich die Menge des enthaltenen F-Gases nicht erhöhen. Außerdem darf kein F-Gas mit einem höheren GWP genutzt werden, als das ursprünglich enthaltene F-Gas.

 

 


 

Phase-Down-Prozess

Schrittweise Reduzierung der am Markt verfügbaren Mengen an HFKW bis zum Jahr 2050. Vergleich der Beschlüsse von 2015 und 2023.

Die insgesamt zur Verfügung stehende Quoten-Menge an F-Gasen soll laut Beschluss von 2023 auf 74 % im Jahr 2027 und 89 % im Jahr 2030 reduziert werden, jeweils bezogen auf die Quote von 2023.

 
   
   

 


 

Fragen zur F-Gase-Verordnung und deren Auswirkungen

 

1. Was ist die F-Gase-Verordnung?

Die F-Gase-Verordnung (EU) Nr. 517/2014 ist ein Gesetz der Europäischen Union, das darauf abzielt, die Emissionen von fluorierten Treibhausgasen (F-Gasen) zu reduzieren. Diese Gase, die häufig in Kälte- und Klimaanlagen sowie in Wärmepumpen verwendet werden, tragen erheblich zum Klimawandel bei.  
 

2. Welche Gase fallen unter die F-Gase-Verordnung?

Die Verordnung bezieht sich hauptsächlich auf die Familie der fluorierten Gase, zu denen HFCs (Hydrofluorkohlenwasserstoffe), PFCs (Perfluorkohlenwasserstoffe), SF6 (Schwefelhexafluorid) und NF3 (Stickstofftrifluorid) gehören
 

3. Welche Maßnahmen umfasst die F-Gase-Verordnung?

Zu den wichtigsten Maßnahmen gehören die Begrenzung der Gesamtmenge an F-Gasen, die in der EU in Verkehr gebracht werden dürfen, Vorschriften für die Verwendung und Wartung von Anlagen, die F-Gase enthalten, sowie Anforderungen an die Ausbildung und Zertifizierung von Fachpersonal.
 

4. Wie wirkt sich die Verordnung auf die Kälte- und Klimatechnik aus?

Die Verordnung führt zu einer schrittweisen Reduzierung der in der EU verfügbaren Mengen an HFCs. Dies zwingt Hersteller dazu, Alternativen mit geringerem Treibhauspotenzial zu entwickeln und einzusetzen. Außerdem müssen Anwender bestehende Anlagen anpassen oder durch umweltfreundlichere Optionen ersetzen. 
 

5. Was sind die Strafen bei Nicht-Einhaltung der F-Gase-Verordnung?

Die Strafen bei Nicht-Einhaltung können von Land zu Land innerhalb der EU variieren. Sie reichen von Geldstrafen bis hin zu strafrechtlichen Sanktionen. Zusätzlich können Unternehmen, die gegen die Verordnung verstoßen, mit Handelsbeschränkungen oder dem Verlust von Zertifizierungen konfrontiert werden.
 

6. Wie beeinflusst die F-Gase-Verordnung den Import und Export von F-Gasen?

Die F-Gase-Verordnung legt strenge Regelungen für den Import und Export von F-Gasen in und aus der Europäischen Union fest. Importeure müssen eine Quote beantragen, um eine bestimmte Menge an F-Gasen importieren zu dürfen. Dies gilt auch für Produkte und Ausrüstungen, die F-Gase enthalten. Der Export von F-Gasen aus der EU unterliegt ebenfalls bestimmten Beschränkungen und muss gemeldet werden.
 

7. Welche Alternativen gibt es zu den von der F-Gase-Verordnung betroffenen Gasen?

Als Alternativen zu den traditionellen F-Gasen werden verstärkt Stoffe mit einem geringeren Treibhauspotenzial (GWP) entwickelt und eingesetzt. Dazu gehören natürliche Kältemittel wie Ammoniak, Kohlenstoffdioxid (CO2) und Hydrofluorolefine (HFOs), die ein deutlich geringeres GWP aufweisen. Diese Alternativen erfordern oft Anpassungen in der Konstruktion von Kälte- und Klimaanlagen, bieten aber langfristig umweltfreundlichere und nachhaltigere Lösungen. 
 

8. Gibt es spezielle Vorschriften für die Wartung von Anlagen, die F-Gase enthalten?

Ja, die F-Gase-Verordnung schreibt vor, dass Anlagen, die bestimmte Mengen an F-Gasen enthalten, regelmäßig auf Leckagen überprüft werden müssen. Die Häufigkeit dieser Kontrollen hängt von der Art und Menge des verwendeten F-Gases ab. Außerdem müssen Reparaturen an Leckagen umgehend durchgeführt werden, und die durchgeführten Wartungsarbeiten müssen dokumentiert werden.
 

9. Wie wirkt sich die F-Gase-Verordnung auf bestehende Anlagen aus?

Bestehende Anlagen, die F-Gase enthalten, können weiterhin betrieben werden, solange sie den Vorschriften der Verordnung entsprechen. Dies beinhaltet regelmäßige Inspektionen und Wartungen. Allerdings kann es bei älteren Anlagen, die mit F-Gasen betrieben werden und vom Phase-Down betroffen sind, schwierig werden, Ersatzstoffe zu beschaffen. Langfristig könnte dies dazu führen, dass Anlagenbesitzer sich für den Austausch oder die Umrüstung auf alternative Kältemittel entscheiden. 
 

10. Welche Auswirkungen hat die F-Gase-Verordnung auf die Entwicklung neuer Technologien?

Die Verordnung fördert die Entwicklung und Einführung von Technologien, die weniger oder keine F-Gase verwenden. Dies hat zu einem Innovationsschub in der Branche geführt, wobei Unternehmen in umweltfreundlichere Lösungen investieren. Dazu gehören nicht nur neue Kältemittel, sondern auch verbesserte Technologien zur Effizienzsteigerung und zur Verringerung der Gesamtemissionen von Treibhausgasen.